BGH - Beschluss vom 31.01.2019
I ZB 114/17
Normen:
InsO § 343 Abs. 1; InsO § 352 Abs. 1; MarkenG § 82 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2019, 338
GRUR 2019, 549
MDR 2019, 558
NZI 2019, 423
WM 2019, 681
WRP 2019, 624
ZIP 2019, 773
ZInsO 2019, 959
Vorinstanzen:
BPatG, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 112/14

Unterbrechen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen; Eröffnung eines inländischen oder anerkennungsfähigen ausländischen Insolvenzverfahrens; Löschung einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse; Bezug des Löschungsverfahrens zum Vermögen des Löschungsantragstellers

BGH, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen I ZB 114/17

DRsp Nr. 2019/5092

Unterbrechen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen; Eröffnung eines inländischen oder anerkennungsfähigen ausländischen Insolvenzverfahrens; Löschung einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse; Bezug des Löschungsverfahrens zum Vermögen des Löschungsantragstellers

Die Eröffnung eines inländischen oder anerkennungsfähigen ausländischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen desjenigen, der beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse beantragt, führt zur Unterbrechung des Verfahrens, wenn der Löschungsantragsteller und der Markeninhaber Wettbewerber sind. In diesem Fall besteht auch ohne anhängiges Verletzungsverfahren ein Bezug des Löschungsverfahrens zum Vermögen des Löschungsantragstellers.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin unterbrochen ist.

Normenkette:

InsO § 343 Abs. 1; InsO § 352 Abs. 1; MarkenG § 82 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 15. Juli 2001 die dreidimensionale IR-Marke Nr. 763 699

für die Waren der Klasse 30