OLG Hamburg - Urteil vom 01.03.2018
6 U 242/15
Normen:
InsO § 352; InsO § 343 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 194/12

Unterbrechung eines in Deutschland anhängigen Gerichtsverfahrens aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei im Ausland

OLG Hamburg, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 6 U 242/15

DRsp Nr. 2018/6077

Unterbrechung eines in Deutschland anhängigen Gerichtsverfahrens aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei im Ausland

1. Ist über das Vermögen einer Prozesspartei im Ausland das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so ist die andere Partei, sofern sie bestreitet, dass hierdurch eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten ist, darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die örtliche und die internationale Zuständigkeit des ausländischen Insolvenzgerichts nicht gegeben war. 2. Eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 StPO tritt weiterhin nur dann ein, wenn entweder das ausländische Recht eine Unterbrechungswirkung vorsieht oder einen Übergang der Prozessführungsbefugnis, auf ihr bejaht für ein in Russland eröffnetes Insolvenzverfahren).

Das Verfahren ist unterbrochen.

Normenkette:

InsO § 352; InsO § 343 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eine russische Bank, die auch in Deutschland zum Geschäftsverkehr zugelassen ist.

Die Klägerin erwirkte gegen den (auch) in Hamburg lebenden Beklagten bereits zwei Urteile in Russland.