BGH - Urteil vom 22.07.2021
IX ZR 195/20
Normen:
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2; GmbHG § 30 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2049
BB 2021, 2320
BGHZ 230, 335
DB 2021, 2143
DStR 2021, 2358
DStR 2022, 54
DZWIR 2022, 68
GmbHR 2021, 1269
MDR 2021, 1291
NJW 2021, 3532
NZG 2021, 1325
NZI 2021, 961
NZI 2021, 980
WM 2021, 1704
ZIP 2021, 1822
ZInsO 2021, 2156
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 877/12
OLG Bamberg, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 75/20

Unterliegen der Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter als Rückführung einer einem Darlehen wirtschaftlich entsprechenden Forderung der Anfechtung

BGH, Urteil vom 22.07.2021 - Aktenzeichen IX ZR 195/20

DRsp Nr. 2021/13330

Unterliegen der Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter als Rückführung einer einem Darlehen wirtschaftlich entsprechenden Forderung der Anfechtung

Beschließt der Alleingesellschafter einer GmbH, einen festgestellten Gewinn auf neue Rechnung vorzutragen, kann der aus einem später gefassten, auf Ausschüttung des Gewinnvortrags gerichteten Gewinnverwendungsbeschluss folgende Zahlungsanspruch eine wirtschaftlich einem Darlehen entsprechende Forderung darstellen. Eine Behandlung als wirtschaftlich einem Darlehen entsprechende Forderung scheidet aus, wenn bereits zum Zeitpunkt des ersten, auf einen Vortrag des Gewinns auf neue Rechnung gerichteten Gesellschafterbeschlusses eine Gewinnausschüttung nicht vorgenommen werden durfte, weil und soweit die Auszahlung zu diesem Zeitpunkt eine Unterbilanz herbeigeführt oder vertieft hätte.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. September 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2; GmbHG § 30 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 31. März 2010 über das Vermögen der M. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Juni 2010 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Beklagte war die alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin.