ArbG Braunschweig, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 515/20
Unverschuldetes Versäumen einer RechtsmittelfristSchutz des Existenzminimums bei Pfändung oder InsolvenzErschwerniszulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPOCorona-Prämie als Erschwerniszulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO
LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 216/21
DRsp Nr. 2022/743
Unverschuldetes Versäumen einer RechtsmittelfristSchutz des Existenzminimums bei Pfändung oder InsolvenzErschwerniszulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPOCorona-Prämie als Erschwerniszulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO
Corona-Prämien, die einem Arbeitnehmer in der Gastronomie vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, können aufgrund ihrer Zweckbestimmung auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen als unpfändbare Erschwerniszuschläge gem. § 850 a Nr. 3 ZPO qualifiziert werden.
1. Ein durch Bedürftigkeit begründetes Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme fristwahrender Prozesshandlungen zu beauftragen, begründet eine unverschuldete Versäumung von Rechtsmittelfristen, wenn die Partei alles in ihren Kräften Stehende und Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren. Der Partei ist deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.2. Das Existenzminimum des Schuldners unterliegt nicht dem Zugriff der Gläubiger. Gem. § 36 Abs. 1 S. 2 InsO gehören unpfändbare Forderungen nicht zur Insolvenzmasse. Sie sind dem Insolvenzverwalter nicht nach § 148 Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 1InsO zur Verwaltung übertragen. Nur der pfändbare Teil des Arbeitsentgelts fällt in die Insolvenzmasse und kommt in der Privatinsolvenz dem Gläubiger zugute.
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