BGH - Beschluss vom 14.04.2015
XI ZR 119/13
Normen:
InsO § 184 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 438/10
KG Berlin, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 175/11

Unwirksamkeit der Überleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen XI ZR 119/13

DRsp Nr. 2015/7578

Unwirksamkeit der Überleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 18. Februar 2013 wird verworfen, soweit der Zulassungsgrund einer Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Auswirkungen des Beschlusses geltend gemacht wird, mit dem die Überleitung aus einem Verfahren der Verbraucherinsolvenz in ein Regelinsolvenzverfahren aufgehoben worden ist.