LAG Thüringen - Urteil vom 14.09.2000
1 Sa 602/99
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; GesO § 11 Abs. 3; GesO § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 28.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3913/94

Unzulässige Feststellungsklage zur Aufnahme einer verspätet angemeldeten Forderung in das Vermögensverzeichnis

LAG Thüringen, Urteil vom 14.09.2000 - Aktenzeichen 1 Sa 602/99

DRsp Nr. 2010/4701

Unzulässige Feststellungsklage zur Aufnahme einer verspätet angemeldeten Forderung in das Vermögensverzeichnis

1. Über die Weigerung des Verwalters, eine Forderung in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen, ist nach den Verfahrensregeln des Vollstreckungsverfahrens zu entscheiden. 2. Weigert sich der Verwalter, eine verspätet angemeldete Forderung zu berücksichtigen, kann der Gläubiger beim Gesamtvollstreckungsgericht einen Antrag auf Zustimmung stellen; für eine Forderungsfeststellungsklage fehlt das erforderliche Rechtschutzbedürfnis.

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 28.07.1999, Az.: 7 Ca 3913/94, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; GesO § 11 Abs. 3; GesO § 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Aufnahme von Lohnzahlungsansprüchen in das Vermögensverzeichnis.

Der Kläger war bei der Fa. B. S. GmbH, G., beschäftigt. Über das Vermögen dieser Firma wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 11.07.1995 die Gesamtvollstreckung eröffnet. Zum Verwalter wurde der Beklagte bestellt. Für die Anmeldung der Forderungen beim Verwalter wurde eine Frist bis 28.08.1995 bestimmt.