BGH - Beschluss vom 22.06.2023
IX ZB 15/21
Normen:
InsO § 230 Abs. 3; InsO § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
BB 2023, 1986
BB 2023, 2449
DB 2023, 1856
DStR 2023, 2232
DZWIR 2023, 610
NZI 2023, 715
WM 2023, 1508
ZIP 2023, 1700
ZInsO 2023, 1764
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 09.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen IN 338/19
LG Hamburg, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 14/20

Urkunden zum Belegen der Bonität eines Drittmittelgebers; Nachweis der Zahlungsfähigkeit eines Drittmittelgebers als notwendige Anlage des Insolvenzplans; Deckung der Masseverbindlichkeiten

BGH, Beschluss vom 22.06.2023 - Aktenzeichen IX ZB 15/21

DRsp Nr. 2023/9805

Urkunden zum Belegen der Bonität eines Drittmittelgebers; Nachweis der Zahlungsfähigkeit eines Drittmittelgebers als notwendige Anlage des Insolvenzplans; Deckung der Masseverbindlichkeiten

Urkunden, welche die Bonität eines Drittmittelgebers belegen, gehören nicht zu den Anlagen, welche dem Insolvenzplan notwendig beizufügen sind. Ein verfahrensbeendender Insolvenzplan hat offensichtlich keine Aussicht auf Bestätigung durch das Gericht, wenn von Dritten versprochene Leistungen für die Befriedigung der Masseverbindlichkeiten, insbesondere der Verfahrenskosten, erforderlich sind und nicht gewährleistet ist, dass die Dritten in dem erforderlichen Umfang zu den versprochenen Leistungen bereit und in der Lage sind.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 26 - vom 25. Februar 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 230 Abs. 3; InsO § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

I.