LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.12.2021
5 Sa 981/21
Normen:
BGB § 134; BetrVG § 117 S. 1; InsO § 113;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 4
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 14289/20

Verbleibende Zuständigkeit der Agentur für Arbeit bei wiederholter MassenentlassungRechtmäßige Folgekündigung des Insolvenzverwalters Air Berlin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 981/21

DRsp Nr. 2022/3479

Verbleibende Zuständigkeit der Agentur für Arbeit bei wiederholter Massenentlassung Rechtmäßige Folgekündigung des Insolvenzverwalters Air Berlin

Auch nach Stilllegung eines Betriebes im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie bleibt die für den Sitz dieses Betriebes zuständige Arbeitsagentur im Falle vorsorglicher Folgekündigungen die für die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Absatz 3 KSchG zuständige Behörde, solange die Beschäftigten dieses Betriebes keiner anderen betrieblichen Einheit zugeordnet werden.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Juni 2021 (23 Ca 14289/20) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BetrVG § 117 S. 1; InsO § 113;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit ordentlicher betriebsbedingter Kündigungen.