Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird zugelassen
I.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden am 05. Januar 2018 beim Sozialgericht Potsdam erhobenen und als Vollstreckungsabwehrklage bezeichneten Klage von der beklagten Krankenkasse, aus einem als Prüfmitteilung bezeichneten Prüfbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
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