LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.05.2018
L 1 BA 28/18 B
Normen:
SGG § 51 Nr. 1 -5;
Fundstellen:
NZI 2019, 326
ZInsO 2018, 1699
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 11.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 53 BA 2/18

Verfahren der VerwaltungsvollstreckungFehlender Rechtsweg zu den Sozialgerichten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen L 1 BA 28/18 B

DRsp Nr. 2018/7826

Verfahren der Verwaltungsvollstreckung Fehlender Rechtsweg zu den Sozialgerichten

Für die im Wege einer Feststellungsklage nach § 184 S. 1 InsO zu klärende Frage einer Ausnahme von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO ist der Rechtsweg zur Zivilgerichtsbarkeit gegeben. Entsprechendes gilt, wenn die Frage nicht im Rahmen der Feststellung der Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren nach §§ 179ff InsO geklärt werden kann, weil das Verfahren bereits abgeschlossen ist.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird zugelassen

Normenkette:

SGG § 51 Nr. 1 -5;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden am 05. Januar 2018 beim Sozialgericht Potsdam erhobenen und als Vollstreckungsabwehrklage bezeichneten Klage von der beklagten Krankenkasse, aus einem als Prüfmitteilung bezeichneten Prüfbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) vom 5. Mai 2009 nicht zu vollstrecken.