BGH - Beschluss vom 07.05.2020
IX ZB 29/18
Normen:
InsO § 63; InsVV § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2020, 539
NZI 2020, 589
WM 2020, 1071
ZIP 2020, 1194
ZInsO 2020, 1329
ZInsO 2023, 1525
ZVI 2020, 365
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen IN 155/12
LG Hamburg, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 105/16

Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters; Bestimmung des Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr nach billigem Ermessen

BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - Aktenzeichen IX ZB 29/18

DRsp Nr. 2020/7546

Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters; Bestimmung des Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr nach billigem Ermessen

Soweit für die Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters, dessen Auftrag auf die Prüfung einer angemeldeten Forderung beschränkt ist, die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes heranzuziehen sind, ist der Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er entspricht in der Regel der Befriedigungsquote, die für die geprüfte Forderung im Zeitpunkt der ersten Prüftätigkeit zu erwarten gewesen ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 29. März 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht keine zu erstattenden Auslagen der weiteren Beteiligten zu 2 festgesetzt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.047,69 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63; InsVV § 5 Abs. 1;

Gründe

I.