Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.05.2020 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 389,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 48,69 EUR seit 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020, 01.02.2020 und 01.03.2020 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das tarifliche Zusatzgeld (T-ZUG) in Höhe von 562,16 EUR brutto (T-ZUG (A)) und in Höhe von 200,00 EUR brutto (T-ZUG (B)) zu zahlen.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.Die Widerklage wird abgewiesen.
II. III. IV.
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