BVerfG - Beschluss vom 13.12.2023
2 BvR 2143/21
Normen:
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; InsO § 14; InsO § 16; InsO § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
WM 2024, 212
NZI 2024, 246
ZVI 2024, 106
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen IN 369/19
AG Hamburg-Mitte, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen IN 369/19
LG Hamburg, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 330 T 57/20
LG Hamburg, vom 25.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 330 T 57/20

Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare fachgerichtliche Auslegung der §§ 14, 16 InsO im Falle eines Gläubigerantrags; Zulässigkeitsvoraussetzungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

BVerfG, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 2143/21

DRsp Nr. 2024/1095

Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare fachgerichtliche Auslegung der §§ 14, 16 InsO im Falle eines Gläubigerantrags; Zulässigkeitsvoraussetzungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2020 - 330 T 57/20 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird daher aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; InsO § 14; InsO § 16; InsO § 34 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

1. Über das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20. August 2020 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgte aufgrund von drei Gläubigeranträgen. Die Gläubiger hatten jeweils eine durch Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung gegen die Beschwerdeführerin angeführt und die entsprechenden Vollstreckungsbescheide vorgelegt.