BVerfG - Beschluss vom 13.12.2023
2 BvR 2204/21
Normen:
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; InsO § 14; InsO § 16; InsO § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2024, 187
ZIP 2024, 194
EWiR 2024, 149
DStR 2024, 772
DZWIR 2024, 193
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen IN 372/19
AG Hamburg-Mitte, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen IN 372/19
LG Hamburg, vom 25.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 330 T 54/20

Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare fachgerichtliche Auslegung der §§ 14, 16 InsO im Falle eines Gläubigerantrags; Zulässigkeitsvoraussetzungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

BVerfG, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 2204/21

DRsp Nr. 2024/1096

Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare fachgerichtliche Auslegung der §§ 14, 16 InsO im Falle eines Gläubigerantrags; Zulässigkeitsvoraussetzungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2021 - 330 T 54/20 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird daher aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; InsO § 14; InsO § 16; InsO § 34 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

1. Über das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20. August 2020 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgte aufgrund von zwei Gläubigeranträgen. Beide Gläubiger hatten jeweils eine durch Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung gegen die Beschwerdeführerin angeführt und die entsprechenden Vollstreckungsbescheide vorgelegt.