LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.06.2021
6 Sa 366/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 652/20

Verlust der Prozessführungsbefugnis durch Eröffnung des InsolvenzverfahrensKeine Klageberichtigung im Wege der AuslegungParteiwechsel in der BerufungsinstanzVerletzung von Aufklärungspflichten bei nahender Insolvenz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 366/20

DRsp Nr. 2021/15875

Verlust der Prozessführungsbefugnis durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens Keine Klageberichtigung im Wege der Auslegung Parteiwechsel in der Berufungsinstanz Verletzung von Aufklärungspflichten bei nahender Insolvenz

1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner das Recht, über sein Vermögen zu verfügen. Die Prozessführungsbefugnis geht damit an den Insolvenzverwalter. 2. Die expressis verbis gegen eine Person gerichtete Klage kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie von Anfang an auch gegen den Insolvenzverwalter gerichtet war. Hierzu hätte es eines entsprechenden Schriftsatzes bedurft. 3. Der Antragsgrundsatz wird verletzt, wenn ein Anspruch aberkannt wird, der nicht zur Entscheidung gestanden hat. 4. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Rücksichtnahme- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der betrieblichen Sonderzahlung und einem anstehenden Insolvenzverfahren.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 4 Ca 652/20 - vom 28. Oktober 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2.