BGH - Beschluss vom 21.12.2023
IX ZA 19/23
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; InsO § 178 Abs. 3; InsO § 183;
Fundstellen:
ZInsO 2024, 737
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 31.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 429 C 7196/21
LG Dortmund, vom 03.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 6/22

Vermieterseitige Geltendmachung eines insolvenzrechtlichen Aussonderungsrechts

BGH, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen IX ZA 19/23

DRsp Nr. 2024/2804

Vermieterseitige Geltendmachung eines insolvenzrechtlichen Aussonderungsrechts

Masseforderungen werden auch durch Anmeldung, Anerkennung und Feststellung nicht zu Insolvenzforderungen. Deswegen kann ein Anspruch, der als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt wird, unter Berufung auf § 55 InsO auch in zulässiger Weise gegen die Masse eingeklagt werden.

Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 3. August 2023 zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; InsO § 178 Abs. 3; InsO § 183;

Gründe

I.

Der Kläger macht als Vermieter einer Wohnung ein Aussonderungsrecht geltend. Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. UG (nachfolgend: Schuldnerin).