LAG Hamm - Urteil vom 13.01.2023
16 Sa 485/21
Normen:
ZPO § 256; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 17; InsO § 113; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
NZI 2023, 450
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2825/20

Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsODarlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen der Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsOBetriebsstilllegung i.S.d § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVGZeitpunkt der Kündigungserklärung im Falle einer geplanten Betriebsstilllegung

LAG Hamm, Urteil vom 13.01.2023 - Aktenzeichen 16 Sa 485/21

DRsp Nr. 2023/6158

Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen der Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO Betriebsstilllegung i.S.d § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG Zeitpunkt der Kündigungserklärung im Falle einer geplanten Betriebsstilllegung

1. Die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO tritt nicht allein durch den Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste ein, sondern nur dann, wenn die objektiven Voraussetzungen einer geplanten Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG vorliegen. 2. Die Darlegungs- und Beweislast der tatbestandlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung trifft den Insolvenzverwalter. Dieser hat substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass zum einen tatsächlich eine Betriebsänderung geplant war, die streitbefangene Kündigung aufgrund dieser Betriebsänderung ausgesprochen wurde und die Betriebspartner einen Interessenausgleich mit namentlicher Bezeichnung der zu kündigenden Arbeitnehmer abgeschlossen haben.