Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 2. April 2020 und das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 5. August 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe der Hauptforderung und hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung für die Zeiten vom 15. Dezember 2015 bis zum 4. April 2017 und seit dem 27. März 2019 abgewiesen und insoweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.
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