BGH - Beschluss vom 10.09.2015
IX ZB 9/15
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 2233
ZVI 2015, 481
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 99 IK 144/13
LG Bonn, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 360/14

Versagung der Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen IX ZB 9/15

DRsp Nr. 2015/17151

Versagung der Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren

Einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO a.F. können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, auch wenn die angemeldete Forderung bestritten worden ist. Die Prüfung der Antragsbefugnis durch das Insolvenzgericht erstreckt sich nur auf die formale Gläubigerstellung und nicht auf die materielle Berechtigung.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. Januar 2015 und der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 28. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.145,07 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.