LAG Hamm - Beschluss vom 26.10.2021
7 TaBV 19/21
Normen:
BetrVG § 111; InsO § 123; ZPO § 77 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2022, 45
EzA-SD 2022, 12
ZIP 2022, 442
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 1/20

Vertretbarkeit eines Sozialplans 0Wirksamkeit eines sogenannten Sozialplans 0 trotz wirtschaftlicher BedenkenSozialplan 0 kein Sozialplan im betriebsverfassungsrechtlichen SinneSozialplan 0 nicht erzwingbar

LAG Hamm, Beschluss vom 26.10.2021 - Aktenzeichen 7 TaBV 19/21

DRsp Nr. 2022/1506

Vertretbarkeit eines "Sozialplans 0" Wirksamkeit eines sogenannten Sozialplans 0 trotz wirtschaftlicher Bedenken "Sozialplan 0" kein Sozialplan im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne "Sozialplan 0" nicht erzwingbar

1. Es ist ermessensfehlerfrei, wenn durch Spruch der Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans bei festgestellten wirtschaftlichen Nachteilen der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer trotz vorgetragener erheblicher Bedenken zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit der beabsichtigten Regelung kein undotierter Sozialplan (sog. "Sozialplan 0") beschlossen wird.2. Ein "Sozialplan 0" stellt bereits tatbestandlich keinen Sozialplan i.S.d. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG dar und ist daher mit der vom Gesetzgeber in § 112 Abs. 4 BetrVG festgeschriebenen Erzwingbarkeit von Sozialplänen nicht vereinbar.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 02.03.2021, 2 BV 1/20, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 111; InsO § 123; ZPO § 77 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplanes.

1. 2.