BGH - Beschluss vom 25.10.2021
IX ZB 47/21
Normen:
InsO § 4; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 96 IN 3/21
LG Bonn, vom 12.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 84/21

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

BGH, Beschluss vom 25.10.2021 - Aktenzeichen IX ZB 47/21

DRsp Nr. 2022/4574

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. Juli 2021 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Eingabe des Gläubigers, mit dem dieser Nichtzulassungsbeschwerde oder jedes möglich denkbare Rechtsmittel gegen den im Tenor genannten Beschluss des Landgerichts eingelegt hat, ist als Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) auszulegen, weil der Gläubiger die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof begehrt und allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsmittel gegen die Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners in Betracht kommt.