Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. Juli 2021 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Die Eingabe des Gläubigers, mit dem dieser Nichtzulassungsbeschwerde oder jedes möglich denkbare Rechtsmittel gegen den im Tenor genannten Beschluss des Landgerichts eingelegt hat, ist als Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) auszulegen, weil der Gläubiger die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof begehrt und allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsmittel gegen die Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners in Betracht kommt.
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