Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der China International Economic and Trade Arbitration CommissionFehlende Prozessführungsbefugnis auf der Passivseite für einen Antrag auf VollstreckbarerklärungAntragstellung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
BayObLG, Beschluss vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 102 Sch 142/21
DRsp Nr. 2021/18146
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der China International Economic and Trade Arbitration CommissionFehlende Prozessführungsbefugnis auf der Passivseite für einen Antrag auf VollstreckbarerklärungAntragstellung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
1. Ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner erhoben worden und der Schiedsspruch über eine die Insolvenzmasse betreffende Gläubigerforderung ergangen, so hat das Fehlen der Prozessführungsbefugnis auf der Passivseite des Verfahrens die Unzulässigkeit des Antrags zur Folge.2. Gibt der Insolvenzverwalter durch Erklärung gegenüber dem Insolvenzschuldner dessen selbständige Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2InsO frei, fällt insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an den Schuldner mit Wirkung ex nunc zurück. Zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Forderungen und bereits bestehende Verpflichtungen gehören weiter zur Insolvenzmasse und unterliegen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters.
Tenor
I. II. III.
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