BayObLG - Beschluss vom 18.11.2021
102 Sch 142/21
Normen:
InsO § 35 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1; ZPO § 1061;
Fundstellen:
DB 2021, 3092
NZI 2022, 142
ZIP 2021, 2543

Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der China International Economic and Trade Arbitration CommissionFehlende Prozessführungsbefugnis auf der Passivseite für einen Antrag auf VollstreckbarerklärungAntragstellung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

BayObLG, Beschluss vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 102 Sch 142/21

DRsp Nr. 2021/18146

Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der China International Economic and Trade Arbitration Commission Fehlende Prozessführungsbefugnis auf der Passivseite für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung Antragstellung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

1. Ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner erhoben worden und der Schiedsspruch über eine die Insolvenzmasse betreffende Gläubigerforderung ergangen, so hat das Fehlen der Prozessführungsbefugnis auf der Passivseite des Verfahrens die Unzulässigkeit des Antrags zur Folge.2. Gibt der Insolvenzverwalter durch Erklärung gegenüber dem Insolvenzschuldner dessen selbständige Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO frei, fällt insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an den Schuldner mit Wirkung ex nunc zurück. Zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Forderungen und bereits bestehende Verpflichtungen gehören weiter zur Insolvenzmasse und unterliegen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters.

Tenor

I. II. III.