BGH - Beschluss vom 11.11.2021
IX ZB 38/20
Normen:
InsO § 63 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2022, 259
MDR 2022, 268
NJW-RR 2022, 269
NZI 2022, 92
WM 2022, 44
ZIP 2022, 40
ZInsO 2022, 274
ZInsO 2023, 1508
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 18.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IK 514/14
LG Gera, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 194/20

Vom Inoslvenzschuldner aus eigenem unpfändbaren Vermögen geleistete Beträge; Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahren

BGH, Beschluss vom 11.11.2021 - Aktenzeichen IX ZB 38/20

DRsp Nr. 2022/11

Vom Inoslvenzschuldner aus eigenem unpfändbaren Vermögen geleistete Beträge; Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahren

Leistet ein Schuldner, dem die Verfahrenskosten bei Eröffnung gestundet worden sind, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus seinem insolvenzfreien Vermögen Zahlungen mit dem Zweck, Vorschüsse auf die Verfahrenskosten zu erbringen, bleiben diese bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage außer Betracht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 16. Juli 2020 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 242,16 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1;

Gründe

I.