BGH - Urteil vom 14.12.2023
IX ZR 14/23
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 11.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 16/21
OLG Karlsruhe, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 11/22

Vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erfolgte Ausschüttungen als unentgeltliche Leistungen der Schuldnerin; Insolvenzrechtliche Anfechtung von Auszahlungen an Anleger

BGH, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen IX ZR 14/23

DRsp Nr. 2024/2276

Vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erfolgte Ausschüttungen als unentgeltliche Leistungen der Schuldnerin; Insolvenzrechtliche Anfechtung von Auszahlungen an Anleger

1. Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung von Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten, weil es sich um eine Leistung ohne Rechtsgrund handelt. 2. Weiß der Schuldner, dass er keine Gewinne, sondern im Gegenteil Verluste erwirtschaftet und ein betrügerisches Schneeballsystem betreibt, dann hat er auch Kenntnis davon, dass die vereinbarten Voraussetzungen für die Ausschüttung nicht vorliegen und die Anleger keine Ansprüche auf die Ausschüttungen gegen ihn haben.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2022 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; BGB § 138;

Tatbestand