LG Potsdam - Beschluss vom 16.05.2001
5 T 239/00
Normen:
InsO § 270 Abs. 2 Nr. 3; InsO § 272 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
KTS 2002, 66
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 10.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 89/99

Voraussetzungen der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht

LG Potsdam, Beschluss vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 5 T 239/00

DRsp Nr. 2012/13085

Voraussetzungen der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 24. Februar 2001 wird der Beschluß des A mtsgerichts Potsdam vom 10. Februar 2001 aufgehoben.

Normenkette:

InsO § 270 Abs. 2 Nr. 3; InsO § 272 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Am 1. April 1999 hat der Antragsteller das Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Eigenverwaltung gemäß §§ 270 f. InsO angeordnet. Der gesamte Betrag der angemeldeten Forderungen beläuft sich auf 1.622.783,00 DM.

Aus dem Eröffnungsgutachten vom 01. April 1999 ging hervor, daß der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum 31. März 1999 eingestellt wurde. Weiterhin stellte der Gutachter, der Beteiligte zu 1), in seinem Gutachten fest, daß möglicherweise Anfechtungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer der Schuldnerin bestehen.