Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 24. Februar 2001 wird der Beschluß des A mtsgerichts Potsdam vom 10. Februar 2001 aufgehoben.
I.
Am 1. April 1999 hat der Antragsteller das Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Eigenverwaltung gemäß §§ 270 f. InsO angeordnet. Der gesamte Betrag der angemeldeten Forderungen beläuft sich auf 1.622.783,00 DM.
Aus dem Eröffnungsgutachten vom 01. April 1999 ging hervor, daß der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum 31. März 1999 eingestellt wurde. Weiterhin stellte der Gutachter, der Beteiligte zu 1), in seinem Gutachten fest, daß möglicherweise Anfechtungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer der Schuldnerin bestehen.
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