OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.08.2018
4 U 188/17
Normen:
InsO § 131 Abs. 1, 2; InsO § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 40/16

Voraussetzungen der Feststellung der Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit der späteren InsolvenzschuldnerinInsolvenzanfechtung von Mietzahlungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.08.2018 - Aktenzeichen 4 U 188/17

DRsp Nr. 2018/16096

Voraussetzungen der Feststellung der Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit der späteren Insolvenzschuldnerin Insolvenzanfechtung von Mietzahlungen

Ein mehrmonatiger Zahlungsverzug in nicht unerheblicher Höhe allein genügt nicht, um einen zwingenden Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit der späteren Insolvenzschuldnerin ziehen zu können. Zusätzlich ist erforderlich, dass Maßnahmen zur Forderungseinziehung getroffen wurden, deren Erfolglosigkeit einen Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage zulassen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.8.2017 (Az. 3-13 O 40/16) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.3.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.