OLG München - Beschluss vom 08.05.2018
7 U 3756/17
Normen:
HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4; InsO § 41;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 2423/17

Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Kommanditisten in der Insolvenz der Gesellschaft

OLG München, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 7 U 3756/17

DRsp Nr. 2018/10951

Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Kommanditisten in der Insolvenz der Gesellschaft

1. Insolvenzverwalter genügt den Anforderungen an die substantiierte Darlegungen ein Gläubigerforderung, indem er sich auf die Insolvenztabelle bezieht. 2. Der Kommanditist haftet auch für Insolvenzforderungen, die nach § 41 InsO als fällig gelten.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.10.2017, Aktenzeichen 23 O 2423/17, wird einstimmig zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieser Beschluss sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4; InsO § 41;

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... mbH & Co. KG [im folgenden: Insolvenzschuldnerin]. Der Beklagte ist Kommanditist der Insolvenzschuldnerin. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückgewähr von Ausschüttungen zur Insolvenzmasse in Anspruch.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,