Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 01.09.2016, Az.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH (Schuldnerin) nach Insolvenzanfechtung Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten geltend.
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