OLG Bamberg - Endurteil vom 08.03.2018
1 U 180/16
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 484/14

Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung

OLG Bamberg, Endurteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 1 U 180/16

DRsp Nr. 2018/9975

Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung

1. Kennt der Schuldner seine drohende Zahlungsunfähigkeit (hier: bejaht), so ist zu vermuten, dass er mit dem Vorsatz handelt, seine Gläubiger zu benachteiligen. 2. Von Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung des Schuldners ist auszugehen, wenn er bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 01.09.2016, Az. 13 O 484/14, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH (Schuldnerin) nach Insolvenzanfechtung Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten geltend.