OLG Köln - Beschluss vom 15.08.2018
12 U 26/18
Normen:
BGB § 488; BGB § 311; InsO § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2019, 382
ZInsO 2019, 962
ZVI 2019, 316
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 58/17

Voraussetzungen des Eintritts eines Dritten in einen Darlehensvertrag anstelle des bisherigen Darlehensnehmers bei nachfolgender Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 Abs. 2 InsO

OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2018 - Aktenzeichen 12 U 26/18

DRsp Nr. 2019/4084

Voraussetzungen des Eintritts eines Dritten in einen Darlehensvertrag anstelle des bisherigen Darlehensnehmers bei nachfolgender Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 Abs. 2 InsO

1. Bei der Vereinbarung des Eintritts in einen Darlehensvertrag anstelle des bisherigen Darlehensnehmers handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, zu dessen Zustandekommen drei gleichzeitig wirksame und inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen müssen, nämlich des Darlehensgebers, des bisherigen Darlehensnehmers und des neuen Darlehensnehmers.2. Für die Frage der etwaigen Unwirksamkeit einer Verfügung aufgrund der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 InsO ist nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung einer als Verfügung zu bewertenden Erklärung abzustellen, sondern auf den der Abgabe (arg. § 130 Abs. 1, Abs. 2 BGB).3. Verfügungen i.S.d. § 21 Abs. 2 InsO sind alle Rechtshandlungen, die auf das Vermögen des Schuldners unmittelbar einwirken, weshalb nicht nur Zahlungen des Schuldners oder Genehmigungen im Einzugsermächtigungsverfahren hierzu zählen, sondern auch die in einem Darlehensübernahmevertrag vorgesehene Übertragung eines Anwartschaftsrechts an einer zur Sicherheit an den Darlehensgeber übereigneten Sache auf den Vertragsübernehmer.

Tenor

1. 2.