BGH - Urteil vom 26.10.2023
IX ZR 250/22
Normen:
ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; InsO § 129 ff; InsO § 143; BGB § 812 ff;
Fundstellen:
BB 2024, 66
ZIP 2024, 91
WM 2024, 83
ZInsO 2024, 192
NJW-Spezial 2024, 118
MDR 2024, 256
NZI 2024, 180
ZAP EN-Nr. 166/2024
StX 2024, 157
ZAP 2024, 212
RENOpraxis 2024, 64
ZfIR 2024, 131
KSI 2024, 90
ZIP 2024, 622
ErbR 2024, 317
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 951/18
OLG Naumburg, vom 20.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 195/21

Voraussetzungen einer Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht wegen eines Verfahrensmangels; Rückabwicklung der aus einem Verpflichtungsgeschäft erbrachten Leistungen zu Gunsten der Insolvenzmasse nach allgemeinen Vorschriften

BGH, Urteil vom 26.10.2023 - Aktenzeichen IX ZR 250/22

DRsp Nr. 2024/282

Voraussetzungen einer Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht wegen eines Verfahrensmangels; Rückabwicklung der aus einem Verpflichtungsgeschäft erbrachten Leistungen zu Gunsten der Insolvenzmasse nach allgemeinen Vorschriften

Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht wegen eines Verfahrensmangels. a) Ist Gegenstand der Anfechtung nur das Verpflichtungsgeschäft, richtet sich die Rückabwicklung der daraus erbrachten Leistungen zu Gunsten der Insolvenzmasse nach allgemeinen Vorschriften. b) Ist nur ein Kaufvertrag angefochten, richtet sich der Wert der durch den Eigengebrauch der Kaufsache gezogenen Nutzungen im Grundsatz nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer; ist der Kaufvertrag als unentgeltliche Leistung angefochten, ist die Wertminderung am objektiven Wert der Sache zu messen.

1. Eine Zurückverweisung wegen eines Verfahrensmangels ist nur statthaft, wenn es sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel handelt und aufgrund des Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist. 2. Die Notwendigkeit der Vernehmung nur eines Zeugen oder der Befassung eines Sachverständigen mit lediglich einem Werkmangel reicht für eine Zurückverweisungregelmäßig nicht.