BGH - Urteil vom 22.07.2021
IX ZR 26/20
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143;
Fundstellen:
AG 2021, 838
DB 2021, 2207
DStR 2021, 2309
DZWIR 2022, 62
MDR 2021, 1353
NJW-RR 2021, 1350
NZG 2021, 1270
NZI 2021, 960
NZI 2021, 973
ZInsO 2021, 2098
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 05.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 408/17
OLG Koblenz, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 321/19

Voraussetzungen für die Untentgeltlichkeit von vertraglich vereinbarten, von Jahresüberschüssen abhängigen Gewinnausschüttungen; Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der gläubigerbenachteiligenden Zinsausschüttungen im Zeitraum vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Urteil vom 22.07.2021 - Aktenzeichen IX ZR 26/20

DRsp Nr. 2021/13067

Voraussetzungen für die Untentgeltlichkeit von vertraglich vereinbarten, von Jahresüberschüssen abhängigen Gewinnausschüttungen; Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der gläubigerbenachteiligenden Zinsausschüttungen im Zeitraum vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Vertraglich vereinbarte, von Jahresüberschüssen abhängige Gewinnausschüttungen sind unentgeltlich, wenn die Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, fehlerfrei erstellte Jahresabschlüsse keine Gewinne ausgewiesen hätten und der Schuldner aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre darum wusste.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Januar 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143;

Tatbestand