Autor: Dorell |
Rechtshandlungen des Schuldners, die dieser nach Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmung eines "schwachen" vorläufigen Verwalters i.S.d. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 vornimmt, sind grundsätzlich nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar und verpflichten den Anfechtungsgegner im eröffneten Insolvenzverfahren gem. § 143 InsO zur Rückgewähr der erlangten Leistungen in die Masse. Dabei spielt es keine Rolle, dass ggf. die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters mit der des endgültigen Insolvenzverwalters identisch ist (BGH v. 09.12.2004 – IX ZR 108/04).
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