Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit den Art. 4 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Anmeldung von bereits im Hauptinsolvenzverfahren angemeldeten Forderungen durch den Verwalter dieses Verfahrens in einem Sekundärinsolvenzverfahren den Vorschriften über die Fristen für die Anmeldung von Forderungen und über die Folgen verspäteter Anmeldungen unterliegt, die nach dem Recht des Staates gelten, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1).
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