OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.10.2023
12 U 43/23
Normen:
ZPO §§ 935 ff.; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 53
MDR 2024, 159
NJW-RR 2024, 137
ZEV 2024, 136
GWR 2024, 64
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 214/23

Vormerkungsfähigkeit des anfechtungsrechtlichen Rückübertragungsanspruch betreffend die Rückübertragung eines Erbteils

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2023 - Aktenzeichen 12 U 43/23

DRsp Nr. 2024/1670

Vormerkungsfähigkeit des anfechtungsrechtlichen Rückübertragungsanspruch betreffend die Rückübertragung eines Erbteils

Der anfechtungsrechtliche Rückübertragungsanspruch, der auf Rückübertragung eines Erbteils gerichtet ist, ist nicht vormerkungsfähig, auch wenn zum Nachlass Grundstücksrechte gehören.

Tenor

Auf die Berufungen der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 25.07.2023 (10 O 214/23) abgeändert und der Antrag des Verfügungsklägers auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Verfügungskläger zu tragen.

Normenkette:

ZPO §§ 935 ff.; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1;

[Gründe]

Die zulässigen Berufungen haben aus den mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen in der Sache Erfolg. Zu Recht wenden sich die Verfügungsbeklagten dagegen, dass das Landgericht die Eintragung einer Vormerkung angeordnet hat. Der insoweit erforderliche Verfügungsanspruch besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht.