Auf die Berufungen der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 25.07.2023 (
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Verfügungskläger zu tragen.
Die zulässigen Berufungen haben aus den mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen in der Sache Erfolg. Zu Recht wenden sich die Verfügungsbeklagten dagegen, dass das Landgericht die Eintragung einer Vormerkung angeordnet hat. Der insoweit erforderliche Verfügungsanspruch besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht.
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