BAG - Urteil vom 18.08.2011
8 AZR 312/10
Fundstellen:
ArbRB 2012, 4
BAG-Pressemitteilung Nr. 67/11
BAGE 139, 52
DB 2011, 2850
MDR 2012, 232
NZA 2012, 152
ZIP 2011, 2426
ZInsO 2012, 793
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 780/09
ArbG Hannover, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 394/08

Wechsel zu einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft vor Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 312/10

DRsp Nr. 2011/16966

Wechsel zu einer "Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft" vor Betriebsübergang

Ein Aufhebungsvertrag ist nur dann in Anbetracht eines nachfolgenden Betriebsübergangs wirksam, wenn er auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Das ist nicht der Fall, wenn ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber gleichzeitig verbindlich in Aussicht gestellt worden war. Orientierungssätze: 1. Für die Annahmefähigkeit eines unter Abwesenden gemachten Vertragsangebotes kann es darauf ankommen, welches Verhalten der Angebotsempfänger vor seiner Annahmeerklärung gezeigt hat (§ 147 Abs. 2 BGB). 2. Dreiseitige Verträge zwischen den Parteien eines Arbeitsverhältnisses und einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft können in Anbetracht eines anschließenden Betriebsübergangs wirksam sein, wenn sie auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet sind. 3. Dagegen wird § 613a BGB umgangen, wenn zugleich ein anderes, neues Arbeitsverhältnis vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird. 4. "Verbindlich" ist die Vertragsaussicht dann, wenn ein Losentscheid für die Auswahl der Arbeitnehmer gelten soll, die einen solchen neuen Arbeitsvertrag erhalten. Insoweit hat sich der nachfolgende Betriebsinhaber seinerseits dem Losverfahren verbindlich unterworfen.