Auf die weitere Beschwerde der Insolvenzverwalterin wird die Schlusskostenrechnung des Amtsgerichts Kiel vom 27. August 2020 aufgehoben.
Das Insolvenzgericht wird angewiesen, eine neue Gerichtskostenrechnung zu erstellen, welche die nachstehenden Ausführungen zur Bemessung des Gebührenwertes berücksichtigt.
2.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt den Abzug der mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten bei der Bemessung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens.
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