SchlHOLG - Beschluss vom 04.08.2021
9 W 64/21
Normen:
GKG § 58 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 27.08.2020
AG Kiel, vom 01.12.2014

Weitere Beschwerde eines Insolvenzverwalters gegen eine SchlusskostenrechnungAbzug der mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten bei der Bemessung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten eines Insolvenzverfahrens

SchlHOLG, Beschluss vom 04.08.2021 - Aktenzeichen 9 W 64/21

DRsp Nr. 2021/15483

Weitere Beschwerde eines Insolvenzverwalters gegen eine Schlusskostenrechnung Abzug der mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten bei der Bemessung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten eines Insolvenzverfahrens

Orientierungssätze: Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich auch schon vor der Neufassung des § 58 Abs. 1 GKG nach dem wirtschaftlichen Wert der bei Beendigung des Insolvenzverfahrens vorhandenen Insolvenzmasse, wie ihn der Verwalter bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens realisieren konnte.

Tenor

1.

Auf die weitere Beschwerde der Insolvenzverwalterin wird die Schlusskostenrechnung des Amtsgerichts Kiel vom 27. August 2020 aufgehoben.

Das Insolvenzgericht wird angewiesen, eine neue Gerichtskostenrechnung zu erstellen, welche die nachstehenden Ausführungen zur Bemessung des Gebührenwertes berücksichtigt.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 58 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt den Abzug der mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten bei der Bemessung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens.