LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.10.2021
7 Sa 407/21
Normen:
AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 1; InsO § 113; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 4; KSchG § 7 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5317/20

Wet-Lease-Vereinbarung als zulässige ArbeitnehmerüberlassungKein Betriebsteilübergang aufgrund Vorliegen einer Wet-Lease-VereinbarungBegriff des Betriebs als Kriterium für örtliche Zuständigkeit der Arbeitsagentur bei MassenentlassungsanzeigeUnbeachtlichkeit des Fehlens von Soll-Angaben in MassenentlassungsanzeigeBetriebsbedingte Kündigung durch eine insolvente Fluggesellschaft

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 407/21

DRsp Nr. 2022/15875

Wet-Lease-Vereinbarung als zulässige Arbeitnehmerüberlassung Kein Betriebsteilübergang aufgrund Vorliegen einer Wet-Lease-Vereinbarung Begriff des Betriebs als Kriterium für örtliche Zuständigkeit der Arbeitsagentur bei Massenentlassungsanzeige Unbeachtlichkeit des Fehlens von Soll-Angaben in Massenentlassungsanzeige Betriebsbedingte Kündigung durch eine insolvente Fluggesellschaft

1. Die betriebsbedingte Kündigung durch eine insolvente Fluggesellschaft ist rechtmäßig. Denn die Vereinbarung von Wet-Lease stellt keinen Betriebsteilübergang unter Einbeziehung von Dritten dar. 2. Das Fehlen der Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige. 3. Der Sinn und Zweck einer Massenentlassungsanzeige ist als Kriterium zur Feststellung der örtlichen Zuständigkeit der Agentur für Arbeit bei Massenentlassungsanzeigen anzusehen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2021 - 4 Ca 5317/20 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 1; InsO § 113; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 4; KSchG § 7 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.