OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.07.2018
6 U 122/16
Normen:
UWG § 3a; LFGB § 11 Abs. 1 S. 1; LFGB § 11 Abs. 2 Nr. 1; LMIV Art. 7 Abs. 1 Buchst. d;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 31/12

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Grünen und geschwärzten grünen Oliven als Oliven-Mix

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 6 U 122/16

DRsp Nr. 2018/16307

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Grünen und geschwärzten grünen Oliven als „Oliven-Mix“

Wird eine Olivenmischung, die aus grünen und geschwärzten grünen Oliven besteht, jedoch keine natürlich gereiften schwarzen Oliven enthält, unter der Bezeichnung "Oliven-Mix in würziger Kräutermarinade" angeboten, liegt darin keine Irreführung des Verbrauchers über die Zusammensetzung des Produkts, wenn die Oliven in der Verpackung sichtbar sind und die Zusammensetzung im Zutatenverzeichnis auf der Verpackung zutreffend angegeben ist; in diesem Fall bedarf es insbesondere keines ausdrücklichen Hinweises auf der Verpackung, dass das Produkt keine natürlich gereiften schwarzen Oliven enthält.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.04.2016 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (35 O 31/12) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst: