OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 21.10.2021
1 LZ 792/19 OVG
Normen:
GewO § 34d Abs. 2 Nr. 1; StGB § 283;

Widerruf der Erlaubnis zur Vermittlung von Immobilien, Darlehen und Investmentfonds als gewerbsmäßige Tätigkeit; Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden hinsichtlich Begehung der Insolvenzverschleppung als Insolvenzstraftat

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.10.2021 - Aktenzeichen 1 LZ 792/19 OVG

DRsp Nr. 2022/13639

Widerruf der Erlaubnis zur Vermittlung von Immobilien, Darlehen und Investmentfonds als gewerbsmäßige Tätigkeit; Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden hinsichtlich Begehung der Insolvenzverschleppung als Insolvenzstraftat

Insolvenzverschleppung als Insolvenzstraftat i.S.v. § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. Mai 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.152,37 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 34d Abs. 2 Nr. 1; StGB § 283;

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt im Zulassungsverfahren sein Rechtsschutzbegehren gegen den vom Beklagten verfügten Widerruf der Erlaubnis zur Vermittlung von Immobilien, Darlehen und Investmentfonds weiter.