BGH - Beschluss vom 05.02.2019
AnwZ (Brfg) 50/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; InsO § 35 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 719
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 01.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 2/18

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 05.02.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 50/18

DRsp Nr. 2019/3342

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan oder angenommener Schuldenbereinigungsplan vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; InsO § 35 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der 1956 geborene Kläger ist seit 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Beschluss vom 4. August 2017 eröffnete das Amtsgericht D. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Die Beklagte widerrief daraufhin mit Bescheid vom 14. Dezember 2017 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.