Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der 1956 geborene Kläger ist seit 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Beschluss vom 4. August 2017 eröffnete das Amtsgericht D. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Die Beklagte widerrief daraufhin mit Bescheid vom 14. Dezember 2017 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.
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