BGH - Beschluss vom 17.09.2015
AnwZ (Brfg) 29/15
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; InsO § 287a;
Vorinstanzen:
AnwGH Hamburg, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen AGH I ZU 3/14

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung des Eintritts des Vermögensverfalls wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 17.09.2015 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 29/15

DRsp Nr. 2015/18163

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung des Eintritts des Vermögensverfalls wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Im Hinblick auf die Feststellung des Vermögensverfalls eines Anwalts nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder ausgeschlossen noch vermindert.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 24. April 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; InsO § 287a;

Gründe

I.