LAG Hamm - Urteil vom 03.09.2021
16 Sa 152/21
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 3; InsO § 113; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 111; SGB II § 7; SGB II § 7a; SGB VI § 41;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1380/20

Wiedereinsetzung in den vorigen StandKündigungsschutzgesetz und InsolvenzverfahrenGrob fehlerhaftes Auswahlverfahren i.S.d. § 1 Abs. 3 KSchGKeine Sozialauswahl bei Stilllegung des Betriebs

LAG Hamm, Urteil vom 03.09.2021 - Aktenzeichen 16 Sa 152/21

DRsp Nr. 2022/8133

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Kündigungsschutzgesetz und Insolvenzverfahren Grob fehlerhaftes Auswahlverfahren i.S.d. § 1 Abs. 3 KSchG Keine Sozialauswahl bei Stilllegung des Betriebs

1. Ist einem Rechtsmittelführer bereits für die erste Instanz Prozesskostenhilfe gewährt worden und ist über diese für die zweite Instanz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist noch keine Entscheidung getroffen worden, ist dem Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er an der Einlegung des Rechtsmittels wegen fehlender Entscheidung über die Prozesskostenhilfe gehindert war. 2. Das KSchG findet auch im Insolvenzverfahren Anwendung. Dies hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter grundsätzlich eine soziale Auswahl i.S.v. § 1 Absatz 3 Satz 1 KSchG vorzunehmen hat. 3. Die Sozialauswahl ist grob fehlerhaft, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen lässt. Sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn sie das Ziel hat, eine ausgewogene Personalstruktur zu erhalten oder zu schaffen.