Der die Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs betreffende Rechtsstreit ist wirksam aufgenommen.
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs aus folgenden Urkunden
Ur.-Nr. 7/2004 vom 7. April 2004 des Notars W. , W. , und
Ur.-Nr. 8/2005 vom 8. März 2005 des Notars W. , W.
einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin hat den Rechtsstreit, der die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld zum Gegenstand hat, nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO wirksam aufgenommen. Dazu war sie ausnahmsweise berechtigt, weil der Insolvenzverwalter das Grundstück durch empfangsbedürftige Erklärung gegenüber der Klägerin als Insolvenzschuldnerin freigegeben hat (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 53/93, BGHZ 127, 156, 163; RGZ 94,
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