BGH - Beschluss vom 10.04.2018
XI ZR 468/17
Normen:
InsO § 86 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 769 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 1369
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 1923/15
OLG Oldenburg, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 12/17

Wirksame Aufnahme eines der die Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs betreffenden Rechtsstreits; Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen XI ZR 468/17

DRsp Nr. 2018/4786

Wirksame Aufnahme eines der die Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs betreffenden Rechtsstreits; Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld

Tenor

Der die Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs betreffende Rechtsstreit ist wirksam aufgenommen.

Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs aus folgenden Urkunden

Ur.-Nr. 7/2004 vom 7. April 2004 des Notars W. , W. , und

Ur.-Nr. 8/2005 vom 8. März 2005 des Notars W. , W.

einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 86 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 769 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin hat den Rechtsstreit, der die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld zum Gegenstand hat, nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO wirksam aufgenommen. Dazu war sie ausnahmsweise berechtigt, weil der Insolvenzverwalter das Grundstück durch empfangsbedürftige Erklärung gegenüber der Klägerin als Insolvenzschuldnerin freigegeben hat (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 53/93, BGHZ 127, 156, 163; RGZ 94, 55, 56; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 35 Rn. 73; KK-InsO/Hess, 2016, §§ 35, 36 Rn. 113).