OLG Köln - Beschluss vom 28.02.2018
18 U 2/17
Normen:
BGB § 134; SGB V § 95 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 236/15

Wirksamkeit der Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums durch andere als die in § 95 Abs. 1a SGB V genannten PersonenInsolvenzanfechtung der Übertragung der Geschäftsanteile an einem Medizinischen Versorgungszentrum

OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 18 U 2/17

DRsp Nr. 2022/8480

Wirksamkeit der Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums durch andere als die in § 95 Abs. 1a SGB V genannten Personen Insolvenzanfechtung der Übertragung der Geschäftsanteile an einem Medizinischen Versorgungszentrum

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln (5 O 236/15) vom 01.12.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 150.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 134; SGB V § 95 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1;

Gründe

I.

1. Die Parteien - die dahinter stehenden Personen sind dem Senat teilweise aus anderen Rechtsstreitigkeiten bekannt - streiten um Geschäftsanteile an sechs Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die jeweils ein Medizinisches Versorgungszentrum im Sinne des § 95 Abs. 1 SGB V betrieben.