OLG Dresden - Urteil vom 23.06.2023
22 U 2617/22
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB a.F. § 649 S. 3; VOB/B § 8 Abs. 1 Nr. 2; VOB/B § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZI 2023, 763
ZIP 2023, 2102
ZInsO 2023, 2218
ZfBR 2023, 674
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 25.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1020/21

Wirksamkeit der Kündigung eines Werkvertrages durch den Auftraggeber wegen Insolvenz des UnternehmersRechtswirkungen der Erklärung der Fortführung des Vorhabens durch den InsolvenzverwalterUmfang der Anrechnung ersparter Aufwendungen durch An- und Verkauf speziell für das Bauvorhaben angefertigter Fertigteile

OLG Dresden, Urteil vom 23.06.2023 - Aktenzeichen 22 U 2617/22

DRsp Nr. 2023/8968

Wirksamkeit der Kündigung eines Werkvertrages durch den Auftraggeber wegen Insolvenz des Unternehmers Rechtswirkungen der Erklärung der Fortführung des Vorhabens durch den Insolvenzverwalter Umfang der Anrechnung ersparter Aufwendungen durch An- und Verkauf speziell für das Bauvorhaben angefertigter Fertigteile

1. Kündigung wegen Insolvenz des Werkunternehmens trotz Fortführungsanzeige des Insolvenzverwalters. 2. Abgrenzung erbrachter Leistungen von nichterbrachten beim Einkauf von Bauteilen durch den Werkunternehmer bei Dritten vor Baubeginn. 3. Werklohnanspruch bei freier Kündigung: Verwertung von Baumaterialien durch Rückverkauf als ersparte Aufwendungen. 4. Aufrechnung in der Insolvenz des Werkunternehmers.

1. Zwar umfasst das ordentliche Kündigungsrecht des Auftraggebers gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B auch den Fall der eigenen Antragstellung des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzschuldnerin. Jedoch ist ein solches Kündigungsrecht ausgeschlossen, wenn der Insolvenzverwalter der weiteren Durchführung des Vertrages auf Nachfrage des Auftraggebers zugestimmt hat.