BGH - Beschluss vom 16.03.2023
IX ZB 28/22
Normen:
GesO § 1 Abs. 3; GesO § 20; ZPO § 318; ZPO § 329; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1473
WM 2023, 1242
ZIP 2023, 1491
ZInsO 2023, 1488
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 04.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 37 N 705/96
LG Magdeburg, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 53/21

Wirksamkeit der von oder gegenüber einem Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverwalter vorgenommenen Rechtshandlungen nach seiner Abberufung auch gegenüber dem neu bestellten Verwalter; Gerichtliche Ablehnung einen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses von Amts wegen

BGH, Beschluss vom 16.03.2023 - Aktenzeichen IX ZB 28/22

DRsp Nr. 2023/7788

Wirksamkeit der von oder gegenüber einem Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverwalter vorgenommenen Rechtshandlungen nach seiner Abberufung auch gegenüber dem neu bestellten Verwalter; Gerichtliche Ablehnung einen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses von Amts wegen

a) Die von oder gegenüber einem Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverwalter vorgenommenen Rechtshandlungen bleiben nach seiner Abberufung auch gegenüber dem neu bestellten Verwalter wirksam. Das gilt namentlich für gerichtliche Zustellungen und damit in Lauf gesetzte Fristen.b) Lehnt das Gericht es ab, einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss von Amts wegen zu ändern, eröffnet dies kein Rechtsmittel zugunsten eines Beteiligten, für den die Beschwerdefrist gegen diesen Beschluss bereits abgelaufen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 2. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen, soweit das Beschwerdegericht eine Änderung des Beschlusses des Gesamtvollstreckungsgerichts Magdeburg vom 11. September 2009 von Amts wegen abgelehnt hat. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. September 2009 als unzulässig verworfen wird.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der weitere Beteiligte zu 1.

Der Wert wird auf 10.993.000 € festgesetzt.

Normenkette: