Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 2. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen, soweit das Beschwerdegericht eine Änderung des Beschlusses des Gesamtvollstreckungsgerichts Magdeburg vom 11. September 2009 von Amts wegen abgelehnt hat. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. September 2009 als unzulässig verworfen wird.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der weitere Beteiligte zu 1.
Der Wert wird auf 10.993.000 € festgesetzt.
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