In der Beschwerdesache
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wird die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.03.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.03.2018 zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert der Beschwerde: 7.797,48 €
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Kläger hat nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit Schriftsatz vom 20.03.2018 an das Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt und wendet sich mit seiner Beschwerde vom 21.03.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.03.2018, der ihm am 20.03.2018 zugestellt wurde und dessen Aufhebung er begehrt.
II.
1) Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.
2) Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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