BGH - Urteil vom 08.01.2015
IX ZR 198/13
Normen:
InsO § 18 Abs. 2; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 2; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2015, 301
DB 2015, 8
DZWIR 2015, 380
DZWIR 25, 380
MDR 2015, 301
NJW 2015, 8
NJW-RR 2015, 567
WM 2015, 293
ZIP 2015, 279
ZIP 2015, 9
ZInsO 2015, 299
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 318 O 185/12
OLG Hamburg, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 39/13

Wissen eines Gläubigers um das Betreiben eines Schneeballsystems als Beweisanzeichen für seine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners i.R.e. Anspruchs auf Rückzahlung einer Anlage

BGH, Urteil vom 08.01.2015 - Aktenzeichen IX ZR 198/13

DRsp Nr. 2015/2177

Wissen eines Gläubigers um das Betreiben eines Schneeballsystems als Beweisanzeichen für seine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners i.R.e. Anspruchs auf Rückzahlung einer Anlage

InsO § 133 Abs. 1 Weiß der Gläubiger bei Durchsetzung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Anlage, dass der Schuldner ein Schneeballsystem betreibt, liegt darin ein wesentliches Beweisanzeichen für seine Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 18 Abs. 2; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 2; InsO § 143 Abs. 1;

Tatbestand