Auf die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.07.2020 abgeändert und dem Antrag des Beteiligten zu 1) vom 02.04.2020 auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses stattgegeben.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, das beantragte Europäische Nachlasszeugnis zu erteilen.
Die Wirksamkeit des Beschlusses wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung ausgesetzt.
Der Beteiligte zu 1) hat die gerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Gerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Beteiligte zu 1) ist der vorläufige Insolvenzverwalter, der Beteiligte zu 2) der Nachlasspfleger hinsichtlich des Nachlasses des Erblassers.
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