BGH - Beschluss vom 13.07.2023
IX ZB 42/22
Normen:
InsO § 64 Abs. 3; InsO § 213; InsO § 214 Abs. 3; InsVV § 1 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2023, 1342
NZI 2023, 779
WM 2023, 1657
ZInsO 2023, 1852
Vorinstanzen:
AG Dessau, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 110/18
LG Dessau-Roßlau, vom 31.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 126/22

Zulässigkeit der Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung seiner Vergütung bei Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger; Sicherheitsleistung des Insolvenzverwalters vor der Verfahrenseinstellung für den streitigen Teil seiner Vergütung; Begrenzung des Schätzwerts der Masse durch die Summe der Forderungen aller zu befriedigenden Insolvenz- und Massegläubiger bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens durch Einstellung

BGH, Beschluss vom 13.07.2023 - Aktenzeichen IX ZB 42/22

DRsp Nr. 2023/11066

Zulässigkeit der Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung seiner Vergütung bei Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger; Sicherheitsleistung des Insolvenzverwalters vor der Verfahrenseinstellung für den streitigen Teil seiner Vergütung; Begrenzung des Schätzwerts der Masse durch die Summe der Forderungen aller zu befriedigenden Insolvenz- und Massegläubiger bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens durch Einstellung

Die Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger steht einer Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung seiner Vergütung nicht entgegen, wenn dieser vor der Verfahrenseinstellung für den streitigen Teil seiner Vergütung Sicherheit geleistet hat. Der Schätzwert der Masse wird, wenn das Verfahren durch Einstellung vorzeitig beendet ist, durch die Summe der Forderungen aller zu befriedigenden Insolvenz- und Massegläubiger begrenzt, sofern nicht der Wert der bereits erzielten Massezuflüsse höher ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 31. August 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.803,74 € festgesetzt.