OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.08.2018
4 U 39/17
Normen:
BGB § 398 Abs. 1; InsO § 166 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 534/15

Zulässigkeit der Einziehung sicherungshalber abgetretener Forderungen durch den Insolvenzverwalter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.08.2018 - Aktenzeichen 4 U 39/17

DRsp Nr. 2018/16163

Zulässigkeit der Einziehung sicherungshalber abgetretener Forderungen durch den Insolvenzverwalter

Hat der spätere Insolvenzschuldner Forderungen sicherungshalber an einen Dritten abgetreten, ohne dass der Insolvenzverwalter zur Anfechtung berechtigt wäre, so kann der Zessionar der Einziehung der Forderungen durch den Insolvenzverwalter den Dolo-agit-Einwand entgegen halten, da er den eingezogenen Betrag sogleich wieder gem. § 170 Abs. 1 S. 2 InsO auskehren müsste.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Januar 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-12 O 534/15) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 323.529,49 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 398 Abs. 1; InsO § 166 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2.